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Gewerbeanmeldung (Wiedergestattung nach Untersagung)

Externer Service

Kurzbeschreibung

Wurde Ihnen die Ausübung Ihrer gewerbelichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit untersagt, können Sie nach Ablauf eines Jahres die Wiedergestattung Ihres Gewerbes beantragen.

Beschreibung

Das Wiedergestattungsverfahren wird nur auf Antrag hin eingeleitet. Zuständig ist der Kreis Minden-Lübbecke.

Voraussetzung ist, dass nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihre Zuverlässigkeit wieder hergestellt ist.

Die Wiedergestattung betrifft nur solche Gewerbe, für die eine besondere Erlaubnis nach spezialgesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.

  • § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) - Wiedergestattung
  • § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) - Untersagung wegen Unzuverlässigkeit
  • Formloser schriftlicher Antrag

    in dem Sie das Gewerbe, das Sie wieder ausüben möchten, und möglichst auch schon den Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung benennen. Darüber hinaus müssen Sie im Antrag darstellen und durch geeignete Nachweise glaubhaft machen, wodurch Sie seit der vorherigen Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind.

  • Führungszeugnis

    Das Führungszeugnis (Belegart "0") können Sie direkt bei der Antragstellung im Bürgerbüro oder bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes (für Espelkamp: das Bürgerbüro im Erdgeschoss des Rathauses) beantragen.

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

    Den Auszug können natürliche und juristische Personen direkt in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch in der Meldebehörde ihres Wohnortes (für Espelkamp: das Bürgerbüro im Erdgeschoss des Rathauses) anfordern

  • Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 und Bescheinigung des Insolvenzgerichts

    Erhältlich beim für den Wohnort zuständigen Amtsgericht. Für Espelkamp: Amtsgericht Rahden, Lange Str. 18, 32369 Rahden, Tel. (0 57 71) 91 04-0. Die Unterlagen sollen nicht älter als sechs Monate sein. Siehe auch nähere Erläuterungen unter "Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel"

  • Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013

    über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts ab dem 1. Januar 2013. Dieser ist nur online erhältlich. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis. Die Unterlagen sollen nicht älter als sechs Monate sein. Siehe auch nähere Erläuterungen unter "Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel"

  • aktuelle Bescheinigungen

    der Gewerbesteuer-, Finanzämter und Sozialversicherungsträger; nähere Erläuterungen unter "Besonderheiten bei Zahlungsrückständen", sowie "Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel"

Sofern Sie nach Abschluss des damaligen Gewerbeuntersagungsverfahrens Ihren Wohnsitz gewechselt haben, dann sind die Bescheinigungen

  • aus der Schuldnerkartei
  • des Insolvenzgerichtes
  • des Finanzamtes und
  • des Gewerbesteueramtes

sowohl von den aktuell als auch den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.

Zuständig für das Wiedergestattungsverfahren ist die Gewerbeordnungsbehörde, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller wieder selbstständig tätig werden möchte. Ist ein zukünftiger Betriebssitz noch nicht bekannt, ist die Gewerbeordnungsbehörde des Wohnsitzes zuständig.

Die Gebühr für das Verfahren richtet sich nach dem Umfang der beantragten Wiedergestattung und liegt zwischen 250,00 Euro und 750,00 Euro.

Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13,00 Euro.

Im Falle der Antragsablehnung beträgt die Gebühr drei Viertel des Betrages, der für eine positive Entscheidung erhoben worden wäre.

Die Zahlung der Gebühren ist nur durch Überweisung oder Bareinzahlung bei einem Geldinstitut möglich.

Zuständige Einrichtungen