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Vergnügungssteuer

Kurzbeschreibung

Eine Vergnügungssteuer kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Vergnügungssteuer ist als Aufwandssteuer anzusehen, besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen. Steuerschuldner ist der jeweilige Veranstalter bzw. Aufsteller der Spielapparate.

Besteuert werden z. B. nachfolgende veranstaltete Vergnügungen (Veranstaltungen):

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
  • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
  • Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen
  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
  • Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Steuerfrei sind:

  • Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen
  • Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe
  • Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht
  • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

Beschreibung

Die Besteuerung erfolgt u. a.

  • nach dem Spielumsatz
    (Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos o. ä. Einrichtungen. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.)
  • nach Anzahl der Apparate
    (das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten, hierbei variiert es jedoch, ob Apparate in Spielhallen o. ä. Unternehmen, in Gastwirtschaften oder sonstigen Orten oder in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornografische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
  • nach der Größe des benutzten Raumes
    (für Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, Striptease Darbietungen und Darbietungen ähnlicher Art ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
  • nach der Roheinnahme
    (Für Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen - ist die Steuer nach der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Espelkamp - Vergnügungssteuersatzung

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