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Schulanmeldungen

Kurzbeschreibung

Die Eltern der schulpflichtigen Kinder können die Grundschule und die Schulart z. B. Gemeinschaftsschule oder Bekenntnisschule frei wählen, wobei ein Anspruch auf Aufnahme an der nächstgelegenen Grundschule besteht, sofern die vom Schulträger festgesetzte Aufnahmekapazität nicht überschritten wird.

Beschreibung

Die Bestimmung der nächstgelegenen Schule richtet sich nach § 7 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Danach ist die nächstgelegene Schule die Schule mit dem kürzesten Fußweg zwischen Wohnung (Haustür) und dem Eingang des Schulgrundstücks.

Die Eltern der schulpflichtigen Kinder werden zur Schulanmeldung eingeladen. In der Einladung teilt die Verwaltung den Eltern die für Ihr Kind nächstgelegene Grundschule mit.

Eine vorzeitige Einschulung auf Antrag ist möglich.

Maßgebend für den Anspruch auf Übernahme der notwendigen Schülerbeförderungskosten nach der Entfernungsregelung (§ 5 Abs. 2 SchfkVO) ist immer die nächstgelegene Schule, nicht die von den Eltern gewünschte Schule. Für die Primarstufe gilt hier, dass Fahrkosten übernommen werden, wenn der einfache Schulweg mehr als 2 Kilometer beträgt.

  • Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
  • Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS)

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