Suche
Übermittlungssperren
Kurzbeschreibung
Eine Übermittlungssperre im Melderegister ist ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an bestimmte Empfänger.
Beschreibung
Jede in Espelkamp gemeldete Person hat gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) das Recht und die Möglichkeit, jederzeit der Datenübermittlung an bestimmte Institutionen zu widersprechen. Dies kann vorzugsweise online, aber auch formlos postalisch oder mit Terminvereinbarung persönlich im Bürgerbüro der Stadt Espelkamp geschehen.
Nach der Eintragung bleibt die Sperre im Melderegister bis zu ihrem Widerruf bestehen.
Übermittlungssperren können eingerichtet werden gegen die Weitergabe der Daten an:
- Religionsgesellschaften
- für Alters- und Ehejubiläen
- Adressbuchverlage
- die Bundeswehr
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
Übermittlung von Meldedaten an Parteien:
Gemäß § 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Von der Möglichkeit dieser Auskunft machen nahezu alle etablierten Parteien Gebrauch. Dies ist im Vorlauf von Wahlen üblich und rechtlich zulässig.
Die Auskünfte werden über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter entscheidend ist. Eine andere Eigenschaft, wie z.B. die Staatsangehörigkeit, ist kein Auswahlkriterium. Die Auskünfte dürfen per Gesetz zudem nur folgende Daten enthalten: Familienname, Vorname, ggf. Doktorgrad und die derzeitige Anschrift. Die Geburtstage hingegen dürfen den Antragstellenden nicht mitgeteilt werden.
Mit Abstand häufigster Fall ist die Auskunft zur Gruppe der Erstwählenden, um diese mit einem entsprechenden Anschreiben von der eigenen Partei zu überzeugen und zur Wahl aufzurufen.
Gruppenauskünfte sind ausschließlich in den sechs Monaten vor der Wahl möglich. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese zudem nur für die Werbung bei der Wahl verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl wieder zu löschen bzw. zu vernichten. Es werden keine Auskünfte über Personen erteilt, über die eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vermerkt ist.
§§ 36 Abs. 2, 42 und 50 Bundesmeldegesetz (BMG)
Für die Nutzung des Onlinedienstes zur Einrichtung einer Übermittlungssperre im Melderegister ist eine Anmeldung über die BundID mit der eID-Funktion des Personalausweises erforderlich.
Soweit Sie sich zunächst beraten lassen möchten, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin im Bürgerbüro. Hierfür steht Ihnen unser Onlinedienst für Terminreservierungen zur Verfügung. Alternativ ist eine Terminvereinbarung auch telefonisch möglich.
Die Dienstleistung ist kostenfrei.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 1.3.4 Bürgerbüro
-
- Wilhelm-Kern-Platz 1
- 32339 Espelkamp
-
- Telefon:
05772 562-105 - E-Mail:
buergerbuero@espelkamp.de
- Telefon:
-