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Wohnungsgeberbestätigung

mit Online-Service

Kurzbeschreibung

Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen.

Mit dem bereitgestellten Onlinedienst kann die einziehende Person dem Bürgerbüro papierlos gemeldet werden.

Beschreibung

Am 01.11.2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten.

Seitdem gilt u. a., dass der Name und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers zu speichern sind. Zudem ist in Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnungskomplexen die konkrete Wohnung und ihre Lage bzw. Zuordnung im Gebäude selbst zu bezeichnen (z.B. 1. OG rechts oder Wohnung Nr. 2).

Vorgeschrieben ist ferner die Vorlage einer vom Wohnungsgeber („Vermieter“) auszustellenden schriftlichen Bestätigung über den Einzug oder Auszug.

Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) zur Benutzung überlässt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt.

Wohnungsgeber ist auch, wer sein Eigentum ggf. mit weiteren Personen selbst bezieht.

Für die Nutzung des Onlinedienstes, den Sie bitte bevorzugt nutzen, ist eine Anmeldung über die Bund.ID erforderlich.

Alternativ steht das Formular "Wohnungsgeberbestätigung" zum Download zur Verfügung.

Die Dienstleistung ist kostenfrei.

Onlinedienstleistung

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Zuständige Kontaktpersonen