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Osterfeuer

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Kurzbeschreibung

Brauchtumsfeuer (z. B. Osterfeuer) sind dem Sachgebiet Sicherheit und Ordnung der Stadt Espelkamp bis spätestens eine Woche vor dem Abbrenntermin anzuzeigen.

Soll das Osterfeuer in einem Landschaftsschutzgebiet entzündet werden, ist zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung beim Kreis Minden-Lübbecke zu beantragen.

Beschreibung

Bis zum 01.05.2003 war das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in NRW durch die Pflanzen-Abfall-Verordnung geregelt. Diese Verordnung wurde aufgehoben, weil sie vor allem in ihren Regelungsmaßnahmen mit den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) nicht mehr im Einklang stand. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen - auch auf privaten Grundstücken - eine Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen darstellt und deshalb nach den Bestimmungen des KrW-/AbfG der Genehmigung bedarf.

Eine Ausnahme hiervon bilden sogenannte Brauchtumsfeuer. Diese sind auch nach Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung weiterhin zulässig. Brauchtumsfeuer, wie z. B. Osterfeuer, werden nicht mit dem schlichten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen als Vorgang der Beseitigung von Abfällen gleichgesetzt, weil sie der Brauchtumspflege dienen.

Auf der Grundlage des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz NRW kann die örtliche Ordnungsbehörde durch eine Regelung in einer ordnungsbehördlichen Verordnung die näheren Einzelheiten zum Abbrennen sogenannter Brauchtumsfeuer bestimmen.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom April 2004 ausgeführt, was unter einem Osterfeuer zu verstehen ist:

Danach handelt es sich bei einem Osterfeuer um ein Feuer, das der Brauchtumspflege dient und dessen Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.

Eine Brauchtumspflege ist dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

Möglichst unmittelbar vor dem Entzünden des Feuers müssen die aufgehäuften Grünabfälle umgeschichtet werden, insbesondere dann, wenn mit dem Aufschichten des Grüns bereits mehrere Tage vor dem Abbrennen begonnen wurde. Auch wird darum gebeten, dass Feuer nicht zugleich von allen Seiten zu entzünden, um Kleintieren, die sich im aufgehäuften Grün verborgen halten, eine Flucht zu ermöglichen.

Brauchtumsfeuer sind dem Sachgebiet Sicherheit und Ordnung spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung anzuzeigen. Nutzen Sie hierfür bitte ausschließlich das bereitgestellte Formular. Da es sich lediglich um eine Anzeige handelt, erfolgt seitens der Ordnungsbehörde keine Rückmeldung.

Kontrollen durch Polizei, Feuerwehr oder Ordnungsbehörde werden stichprobenweise durchgeführt. 

Die Anzeige eines Osterfeuers ist kostenfrei.