BIS: Suche und Detail

Umzüge zu Brauchtumsveranstaltungen

Kurzbeschreibung

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

Beschreibung

Unter diese Regelung der Straßenverkehrsordnung fallen grundsätzlich Veranstaltung, durch die Verkehrsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Darunter fallen:

  • Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband, die eine Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, sowie
  • Schützenumzüge,
  • Mai- oder Erntedankfestumzüge und
  • Laternen- und Martinsumzüge

im öffentlichen Verkehrsraum. 

Sofern Sie eine Umzugsveranstaltung planen, die über die hier genannten hinausgeht (z. B. mit einem Einsatz von Planwagen), kontaktieren Sie für eine Beratung bitte zunächst das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung.

Sachlich zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind die Verkehrsbehörden. Diese prüfen, ob der Umzug als verkehrsüblich zu betrachten oder ob eine Erlaubnis erforderlich ist. Daher ist ein Umzug grundsätzlich zunächst rechtzeitig bei der zuständigen Verkehrsbehörde anzuzeigen.

Der für die Erlaubnis erforderliche Antrag kann formlos gestellt werden, er muss allerdings mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Antragsteller / Veranstalter (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse)
  • Art, Umfang, Termin (Datum und Uhrzeit) und Ort des Umzugs (Aufstellungs- und Auflösungsorte)
  • Marschroute, ggfls. auch eine Straßenkarte mit eingezeichnetem Streckenverlauf
  • Anzahl der Teilnehmer, Fahrzeuge, Musikkapellen, Pferde etc.
  • Veranstaltererklärung
  • Antrag auf verkehrslenkende Maßnahmen (z.B. Geschwindigkeitsreduzierung, Sperrung)

Alternativ stehen die Vordrucke

  • "Antragsformular für eine Veranstaltung nach § 29 StVO" und
  • „Veranstaltererklärung“

unter Downloads zur Verfügung.

Für die sichere Durchführung größerer Veranstaltungen sind in aller Regel noch Absprachen z.B. mit der Polizei und/oder dem Straßenverkehrsamt notwendig. Bitte kontaktieren Sie das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung der Stadt Espelkamp daher rechtzeitig, mindestens 6 Wochen vor Beginn der geplanten Veranstaltung.

Soweit sich ein Umzug auf das Gebiet der Stadt Espelkamp bezieht, ist der Antrag unmittelbar an das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung zu richten.

Die Kosten für den Verwaltungsaufwand, der bei der Verkehrsbehörde angefallen ist, werden dem Veranstalter auferlegt. Dabei legt die Behörde die Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.

Nach der Gebührentariftabelle Abschnitt 2 Gebührentarifziffer 263 GebOSt ist für Veranstaltungen ein Gebührenrahmen in Höhe von 10,20 Euro bis 767,00 Euro, bei großen Veranstaltungen mit einem außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand 767,00 Euro bis 2.301,00 Euro festgelegt.

Kindergärten werden als anerkannte Träger der Jugendhilfe von Gebühren befreit.