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Vorkaufsrecht

Kurzbeschreibung

Die Stadt Espelkamp besitzt zur Sicherung und Verwirklichung ihrer Bauleitplanung ein Vorkaufsrecht.

Laut § 24 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) steht der Stadt Espelkamp unter anderem ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, wenn

  • auf dem Grundstück laut Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist,
  • das Grundstück in einem Umlegungsgebiet oder Sanierungsgebiet liegt,
  • das Grundstück unbebaut ist und mit Wohnbebauung bebaut werden könnte.

Beschreibung

Um feststellen zu lassen, ob ein solches Vorkaufsrecht besteht, ist der Grundstücksverkäufer verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrages unverzüglich der Stadt Espelkamp mitzuteilen. Dies übernimmt in aller Regel der beurkundende Notar.

Die Kommune hat nach Mitteilung des Kaufvertrages zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung auszuüben. Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch oder besteht im vorliegenden Fall kein Vorkaufsrecht, stellt sie auf Antrag ein so genanntes Negativzeugnis aus.

Der Notar benötigt dieses Negativzeugnis zur Vorlage beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt darf den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist (§ 28 Absatz 1 Satz 2 BauGB).

Baugesetzbuch (BauBG)

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