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Wild- oder Jagdschäden

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Kurzbeschreibung

Nach § 34 Landesjagdgesetz NRW ist zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden die Kommune, in deren Gebiet das Grundstück liegt bzw. auf deren Gebiet der Schaden entstanden ist.

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt abweichend von § 34 des Bundesjagdgesetzes, wenn die oder der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen zwei Wochen, nachdem sie oder er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, beim Ordnungsamt der Stadt Espelkamp anmeldet.

Beschreibung

Ein Wildschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn er durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht wird. Wildschäden sind alle Schäden, die Schadwild durch seine natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme, Bewegung oder sonstige Gewohnheit an einem Grundstück, seinen Bestandteilen und Erzeugnissen anrichtet.

Für Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, besteht kein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens (sog. befriedete Bezirke, z.B. Hausgärten, Friedhöfe, Kleingartenanlagen). Ein Jagdschaden entsteht bei der Ausübung der Jagd.

Nach dem Bundesjagdgesetz muss für Wildschäden die Jagdgenossenschaft zahlen. In solchen Genossenschaften sind alle Grundstückseigentümer einer Gemeinde zusammengeschlossen, die zu einem Jagdbezirk gehören.

Wühlen Wildschweine hingegen die Gärten von Privatleuten um oder plündert Rehwild den Gemüsegarten, müssen weder Jäger noch die Jagdgenossenschaft für den Schaden aufkommen.

Von einem Wildschaden vollständig abzugrenzen ist der Wildunfall. Nähere Informationen zu Wildunfällen finden Sie hier.

Für die Meldung eines Wildschadens verwenden Sie bitte bevorzugt das bereitgestellte Onlineformular. Alternativ ist die Meldung auch telefonisch im Sachgebiet Sicherheit und Ordnung der Stadt Espelkamp oder über den Mängelmelder möglich.