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Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw (Ausnahmegenehmigung)

mit Online-Service

Kurzbeschreibung

An Sonntagen und an Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Von diesem Fahrverbot ausgenommen sind insbesondere

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen mit einer Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (z.B. Ausstellungs- oder Filmproduktionsfahrzeuge)

Beschreibung

Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von

  • frischer Milch,
  • frischem Fleisch und
  • frischen Fischen oder
  • leichtverderblichem Obst und Gemüse,
  • für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.

Unter bestimmten Voraussetzungen können für die Durchführung von dringenden Transporten Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt werden.

  • Antragsvordruck
  • Dringlichkeitsbescheinigung

In der Regel 1 - 14 Tage je nach Aufwand

Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit einer regelmäßiger Beförderung feststeht.

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.

Für die Antragstellung nutzen Sie bitte bevorzugt das bereitgestellte Onlineformular. Eine Beantragung per Briefpost, Telefax oder E-Mail ist jedoch ebenso möglich.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem erforderlichen Aufwand und ist in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nach Tarif-Nummern geregelt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen