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Osterfeuer in Landschaftsschutzgebieten

Kurzbeschreibung

Das Entzünden eines Feuers ist in Landschaftsschutzgebieten nicht erlaubt.

Ausnahmegenehmigungen, zum Beispiel für das Abbrennen eines Osterfeuers, können beim Kreis Minden-Lübbecke als Untere Naturschutzbehörde beantragt werden.

Alle beabsichtigten Osterfeuer, auch solche außerhalb der Schutzgebiete, müssen bei den Ordnungsämtern der jeweiligen Kommune frühzeitig angezeigt werden.

Beschreibung

Das Naturschutzgesetz eröffnet die Möglichkeit einer Befreiung vom Verbot, wenn

  • der Anlass bzw. die Veranstaltung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich und im überwiegend öffentlichen Interesse ist und
  • die Abweichung vom eigentlichen Verbot mit dem Naturschutz und der Landschaftspflege vereinbar ist.

Veranstalter können Vereine, Freiwillige Feuerwehren, Kirchen oder die Einwohnerschaft eines Ortsteils sein.

Informationen darüber, ob ein geplantes Osterfeuer im Landschaftsschutzgebiet liegt, können im Geoportal des Kreises eingeholt werden (dort unter Favoriten die Checkboxen "Umwelt" und "Naturschutzgebiete" aktivieren).

Bei Rückfragen hilft der örtlich zuständige Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde (siehe unter Verfahrensablauf) gerne weiter.

Das ungenehmigte Entzünden eines Feuers in einem Naturschutzgebiet kann ein Verwarnungs- oder Bußgeld in Höhe zwischen 25,00 Euro und 2.500,00 Euro nach sich ziehen.

  • Die Feuerstelle muss einen Abstand von mindestens 50 Metern zu Waldflächen, Feldgehölzen und Hecken sowie und zu bereits besetzten Storchennestern einhalten.
  • Es darf nur laubfreier, trockener Gehölzschnitt oder naturbelassenes Holz verbrannt werden, um die Rauchentwicklung und den Ausstoß von Feinstaub und Kohlenmonoxid so gering wie möglich zu halten.
  • Der Holzhaufen muss zum Schutz der Tiere kurz vor dem Anzünden umgeschichtet werden, damit Vögel, Igel, Hasen, Kaninchen und andere Kleintiere rechtzeitig entkommen können.

Die Anträge können vor Ostern – möglichst bis zum 12.03.2024 – formlos schriftlich (z.B. als E-Mail) bei den zuständigen Ansprechpersonen der Unteren Naturschutzbehörde eingereicht werden.

Für das Gebiet der Stadt Espelkamp ist dies derzeit Herr Reiner Gunia (r.gunia@minden-luebbecke.de).

Eine Ausnahmegenehmigung wird kostenfrei erteilt.

Zuständige Einrichtungen