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Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen

Beschreibung

Wir beraten Sie gern

Der Landtag NRW hat im Oktober 2013 eine neue Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen verabschiedet (SüwVO Abwasser 2013). Diese Verordnung regelt die Selbstüberwachung von öffentlichen und privaten Abwasserleitungen. Im August 2020 wurden einige Veränderungen an der Verordnung vorgenommen.

Anwendungsbereich

Die Verordnung stellt klar, dass nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes derjenige, der eine private Abwasserleitung betreibt, verpflichtet ist, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen.

Bei der Zustands- und Funktionsprüfung sind die gesamten im Erdreich oder unzugänglich verlegten privaten Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Abwasser zu prüfen. Hierzu gehören auch Grundleitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte bei Gebäuden ohne Keller. Ebenso zu prüfen sind Einsteigeschächte und Inspektionsöffnungen sowie Abwasserleitungen, die auf dem privaten Grundstück zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben führen.

Reine Regenwasserleitungen unterliegen nicht der Prüfungspflicht.

  • Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw

Prüfung

Gemäß § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013 entfällt für private Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und nach 1965 errichtet wurden, die zum 31.12.2020 festgesetzte Frist für die Zustands- und Funktionsprüfung in festgesetzten Wasserschutzgebieten. In diesen Bereichen besteht gemäß Abs. 3 des genannten Paragraphen die Pflicht zur Prüfung nur noch, wenn ein begründeter Verdachtsfall vorliegt, d.h. es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende private Abwasserleitung nicht funktionstüchtig ist. Solche können zum Beispiel dann vorliegen, wenn unsere Monteure bei der Befahrung des öffentlichen Kanalnetzes feststellen, dass Sand oder Erden ausgeschwemmt oder Scherben bzw. weitere Fremdstoffe ausgespült wurden oder dass sich Ablagerungen am Einlaufbereich des häuslichen Anschlusskanals in den kommunalen Kanal gebildet haben. Ein anderes Indiz für eine möglicherweise undichte Abwasserleitung sind Absackungen in den Bereichen des Grundstückes oder Bürgersteiges, die über dem Kanal liegen, oder mehrere Verstopfungen innerhalb eines kürzeren Zeitraums.

Bei allen Neu- oder Umbauten bzw. Änderungen an bestehenden Abwasseranlagen müssen Funktionsfähigkeit und Zustand auch weiterhin geprüft werden, und zwar unmittelbar nach der Fertigstellung und sowohl innerhalb als auch außerhalb von Wasserschutzgebieten.

Die vormals vorgeschriebene Wiederholungsprüfung nach 30 Jahren ist hingegen ersatzlos entfallen.

Abwasserleitungen, die für die Fortleitung von industriellem und gewerblichem Abwasser dienen sind gemäß § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013 erstmals bis zum 31.12.2020 prüfen zu lassen.

Auch wenn es für die Funktions- und Zustandsprüfung der privaten, schmutzwasserführenden Leitungen keine Frist mehr gibt, macht eine Untersuchung der im Einzelfall für den Grundstückseigentümer Sinn. So können Sie zum Beispiel wichtige Erkenntnisse über den Zustand der zum Teil schon sehr alten Entwässerungsanlagen gewinnen und frühzeitig sanieren. Wir beraten Sie gern.

Sanierung

Ergibt sich nach der Funktionsprüfung ein Sanierungserfordernis, so sind

  • große Schäden kurzfristig sanieren zu lassen;
  • mittlere Schäden (Schadensklasse B) innerhalb von zehn Jahren sanieren zu lassen.
  • geringe Schäden müssen nicht saniert werden.

Die Zustands- und Funktionsprüfung darf nur von zugelassenen Fachfirmen durchgeführt werden. Eine aktuelle Übersicht finden Sie in der Verlinkung.

Ist der von Ihnen ausgewählte Sachkundige nicht in der Liste aufgeführt, kann die ausgestellte Prüfbescheinigung von den Stadtwerken Espelkamp nicht anerkannt werden.