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Lernmittelfreiheit
Kurzbeschreibung
Nach dem Schulgesetz NRW werden jeder Schülerin und jedem Schüler vom Schulträger entsprechend eines festgelegten Durchschnittsbetrages - abzüglich eines Eigenanteils - Lernmittel (Schulbücher) zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. In Ausnahmefällen können Lernmittel, falls wegen der Art der Lernmittel erforderlich, zum dauernden Gebrauch zur Verfügung gestellt werden.
Beschreibung
Der Eigenanteil darf in der Regel ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht übersteigen. Die geltenden Durchschnittsbeträge sind in der Verordnung über die Durchschnittbeträge und den Eigenanteil (Verordnung zu § 96 Abs. 5 SchulG) geregelt.
Der Eigenanteil entfällt für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII). Darüber hinaus können die einzelnen Schulträger weitere Befreiungstatbestände für die in ihrer Trägerschaft stehenden Schulen festlegen. Das Verfahren für die Erstattung des verauslagten Eigenanteils regelt der Schulträger.
Hinweis:
Bei den Schulen, die in Trägerschaft des Kreises Minden-Lübbecke liegen, ist der Kreis Minden-Lübbecke für die Lernmittelfreiheit zuständig.
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW)
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Zuständige Einrichtungen
- 2.2.1 Kindergärten, Schulen
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- Wilhelm-Kern-Platz 1
- 32339 Espelkamp
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