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Bewachungsgewerbe

Externer Service

Kurzbeschreibung

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Seit dem 01.08.2017 ist der Kreis Minden-Lübbecke als Kreisordnungsbehörde für die Erlaubniserteilung zuständig.

Beschreibung

Bei juristischen Personen (z.B. GmbHAG) ist die Gesellschaft die Antragstellerin. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ein Antragsvordruck einzureichen.

Weitere Informationen zum Thema "Bewachungsgewerbe" finden Sie im verlinkten Online-Angebot des Kreises Minden-Lübbecke und im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

§ 34a Gewerbeordnung (GewO)

Zuständige Einrichtungen