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Straßenreinigung

Beschreibung

Die Kommunen betreiben die Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslagen. Die geschlossenen Ortslagen sind dabei nicht mit den geschlossenen Ortschaften identisch. Eine geschlossene Ortslage ist bereits gegeben, sofern es sich um eine Siedlung mit 15 bis 20 Häusern handelt.

Die Reinigungspflicht kann dabei auf die Anlieger übertragen werden. Alternativ erheben die Kommunen Straßenreinigungsgebühren, sofern sie die Reinigung selbst durchführen. Anlieger sind die durch die öffentliche Verkehrsfläche erschlossenen und angrenzenden Grundstückseigentümer.

Zu reinigen sind die öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere Straßen, Radwege, Gehwege, Fußwege, aber auch Straßenbegleitgrün.

  • Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Espelkamp - Straßenreinigungssatzung
  • Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Espelkamp - Straßenreinigungsgebührensatzung

Die Zuständigkeit für die Straßenreinigung bei Kreisstraßen liegt beim Kreis Minden-Lübbecke. Der Kreis Minden-Lübbecke ist auch für die Reinigung von Radwegen an Kreisstraßen zuständig.

Die Zuständigkeit für Gehwege/Parkstreifen liegt jedoch immer bei der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde bzw. dem Grundstückseigentümer (je nach Regelung in der Straßenreinigungssatzung in Ihrer Stadt bzw. Gemeinde), auch wenn diese an Kreisstraßen liegen.

Die Zuständigkeit für die Straßenreinigung an Landesstraßen und Bundesstraßen liegt beim Landesbetrieb Straßenbau NRW (Straßen.NRW).

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen