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Spielhallen- und Aufstellererlaubnis

mit Online-Service

Kurzbeschreibung

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das überwiegend oder ausschließlich der Aufstellung von Spielgeräten dient, bedarf einer gewerberechtlichen und einer glückspielrechtlichen Erlaubnis.

Beschreibung

Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen (Mehrfachkonzessionen) sind nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr erlaubt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle und zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe soll nicht unterschritten werden.

Die Öffnungszeiten für Spielhallen sind begrenzt: sie dürfen täglich längstens von 6.00 Uhr bis 1.00 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.

Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung des Aufstellortes benötigt. Bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte sind im Vorfeld mit dem Sachgebiet Stadtplanung & Bauordnung der Stadt Espelkamp im Vorfeld abzuklären.

Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet werden und die Erlaubnisse erteilt werden.

Für die Beantragung nutzen Sie bitte bevorzugt die bereitgestellten Onlineformulare. Alternativ stehen Formulare zum Download bereit.

Für die Aufstellerlaubnis § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO wird gemäß Tarifstelle 10.1.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Gebühr in Höhe von 1505,00 Euro erhoben.

Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühr erhöhen kann, wenn die Bearbeitung Ihres Antrags mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden ist. Insbesondere können mangelhafte Unterlagen, Zuverlässigkeitsbedenken zu einer Erhöhung der Verwaltungsgebühr führen. In diesem Fall würde ein abschließender Gebührenbescheid erlassen.