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Dienstleistungsinformationen
Sonderöffnungszeiten (Verkaufsoffene Sonntage)
Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (montags bis samstags von 0 Uhr bis 24 Uhr) kann unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) an Sonn- und Feiertagen eine Freigabe zur Ladenöffnung für Verkaufsstellen für die Dauer von 5 Stunden erfolgen.
Die örtlichen Ordnungsbehörden sind durch diese gesetzliche Regelung ermächtigt, durch eine ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen für die Dauer von höchstens fünf Stunden Verkaufsstellen die Öffnung zu genehmigen.
Die Stadt Espelkamp hat hiervon Gebrauch gemacht. Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein:
- aus Anlass der Veranstaltung "Auto-Markt" am 3. Sonntag im April
- aus Anlass der Veranstaltung "Sommer auf dem Anger" am 1. Sonntag der Sommerferien in Nordrhein-Westfalen
- aus Anlass des "City-Fest" am 4. Sonntag im September
- aus Anlass des Weihnachtsmarktes am 3. Sonntag im September
- Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)
- Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Espelkamp
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Zuständige Einrichtung
- 1.3.1 Sicherheit und Ordnung
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- Wilhelm-Kern-Platz 1
- 32339 Espelkamp
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- Telefon:
05772 562-0 - Fax:
05772 8011 - E-Mail:
ordnungsamt@espelkamp.de
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Zuständige Kontaktpersonen
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- k.edelmann@espelkamp.de