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Grundsteuerreform in NRW

Kurzbeschreibung

Die bisherige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer wurde vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Daher müssen die Grundstücke in Nordrhein-Westfalen neu bewertet werden.

Alle Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer mussten bis Januar 2023 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) beim Finanzamt abgeben. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert für die zu zahlende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden maßgeblich.

Beschreibung

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat eine Übersicht mit häufig gestellten Fragen zur Grundsteuerreform zusammengestellt, die Sie unter "Downloads" abrufen können.

Sofern weitere Fragen zur Grundsteuerreform bestehen, kann auch weiterhin die Telefon-Hotline des Finanzamtes Lübbecke genutzt werden. Die Grundsteuer-Hotline 05741 / 334 1959 ist Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr erreichbar. Weitere Infos gibt es auch unter www.grundsteuer.nrw.de.

  • Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)
  • Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung

Auf der verlinkten Seite der Finanzverwaltung NRW finden Sie unter anderem eine hilfreiche Checkliste, aus der sämtliche Angaben ersichtlich sind, die Sie dem Finanzamt mitteilen müssen. Diese können Sie als ausfüllbares PDF speichern und hier nach und nach alle erforderlichen Angaben zusammentragen.

Soweit Sie Ihren Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes erhalten haben, können Sie den darin enthaltenen Bodenrichtwert für Ihr Grundstück mit den Angaben auf der Seite BORIS.NRW abgleichen.

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