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Versammlungen und Demonstrationen

Externer Service

Kurzbeschreibung

Das Grundrecht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, ergibt sich aus Art. 8 des Grundgesetzes (GG). Nähere Bestimmungen enthält das Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Beschreibung

Wer eine Versammlung veranstalten möchte, darf grundsätzlich bestimmen, wo diese stattfinden soll.

Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen der vorherigen Anzeige gegenüber der zuständigen Kreispolizeibehörde. Dadurch soll die Polizei in die Lage versetzt werden, erforderliche Maßnahmen ergreifen zu können, um die Versammlung vor Störungen von außen zu schützen und um mögliche Störungen durch die Versammlung für die sonstige Nutzung des öffentlichen Raumes abzuwenden.

Zuständige Behörde im Kreis Minden-Lübbecke ist der Landrat als Kreispolizeibehörde.

Bei der Anmeldung sind folgende notwendige Angaben zu machen:

  • Anmelder
  • Veranstalter
  • Anlass/Thema
  • Ortsangabe
  • Zeitpunkt
  • Teilnehmerzahl
  • Hilfsmittel

Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, muss dies der zuständigen Kreispolizeibehörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzeigen.

Soll eine Versammlung mit weniger als 48 Stunden Vorlauf geplant sein, müssen Sie diese unverzüglich – notfalls telefonisch – gegenüber der zuständigen Kreispolizeibehörde anzeigen. Bei dieser können Sie sich auch zu einer in Planung befindlichen Versammlung beraten lassen. Nur Versammlungen aus spontanem Anlass (Spontanversammlungen im Sinne von § 10 VersG) bedürfen keiner vorherigen Anzeige.

Für die Anzeige einer Versammlung unter freiem Himmel steht Ihnen der verlinkte Onlinedienst der Polizei.NRW zur Verfügung.

Alternativ können sie die Anzeige auch schriftlich oder im Wege der Vorsprache bei der zuständigen Kreispolizeibehörde vornehmen.