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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Kurzbeschreibung

Nach § 1 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungen nach dem AsylbLG (unter anderem) Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und die

  • einen Asylantrag gestellt haben und daher eine Aufenthaltsgestattung besitzen;
  • ein Asylgesuch geäußert haben und daher einen Ankunftsnachweis (BüMA) besitzen; der Anspruch besteht auch, wenn dieser noch nicht ausgestellt worden ist;
  • eine Duldung besitzen; auch eine „Grenzübertrittsbescheinigung“ oder andere im Gesetz gar nicht vorgesehene Papiere gelten rechtlich als Duldung;
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, ohne im Besitz einer Duldung zu sein; die sind zum Beispiel „illegalisierte“ Menschen, die ohne Wissen der Ausländerbehörde in Deutschland leben;
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG besitzen, wenn diese „wegen des Krieges im Heimatland“ erteilt worden ist; hierzu gehören zum Beispiel syrische Familienangehörige, die im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms nach Deutschland gekommen sind;
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besitzen; dies ist eine maximal sechsmonatige vorübergehende Aufenthaltserlaubnis;
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, wenn der Zeitpunkt der erstmaligen Duldung („Aussetzung der Abschiebung“) noch keine 18 Monate zurückliegt; wenn dieser Zeitpunkt schon mindestens 18 Monate zurückliegt, besteht Anspruch auf die regulären Sozialleistungen nach SGB II oder XII.

Zuständige Einrichtungen