BIS: Suche und Detail

Feuerwerk & Böllern

mit Online-Service

Kurzbeschreibung

Grundsätzlich ist das Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb der "Silvesterzeit" (31.12 und 01.01.) verboten.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, zu besonderen Anlässen (zum Beispiel Hochzeit, runder Geburtstag) eine Genehmigung bei der Ordnungsbehörde zu beantragen. Für den privaten Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") ist die Vorlage der Abbrenngenehmigung erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf diese Genehmigung besteht nicht.

Die Ausnahmegenehmigung umfasst lediglich sogenanntes Bodenfeuerwerk (Sprüheffekte) der Kategorie F1 + F2, jedoch keine Raketen (Höhenfeuerwerk) oder Heuler sowie Knalleffekte (Böller). Dies dient insbesondere dem Schutz der Bevölkerung, welche außerhalb der Silvesterzeit nicht mit Feuerwerken rechnet. Deshalb sind Feuerwerke grundsätzlich lärmarm zu halten.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht außerhalb der Silvesternacht sind Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (zum Beispiel Knallbonbons und Wunderkerzen) und der Kategorie T1 (Bühnenfeuerwerk der ersten Kategorie). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen ab 12 Jahren ganzjährig erworben und verwendet werden, die der Kategorie T1 ab 18 Jahren.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (zum Beispiel Reetdach- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen) ist ganzjährig verboten.

Beschreibung

Gewerbliche Feuerwerke

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind fachkundige Pyrotechniker und Pyrotechnikerinnen, (Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungsscheins gem. § 20 SprengG), welche das beabsichtigte Feuerwerk ganzjährig der Ordnungsbehörde spätestens 2 Wochen vor dem Ereignis anzuzeigen haben.

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen (vgl. § 23 Absatz 6 1. SprengV) – sogenanntes Bühnenfeuerwerk – bedarf der Genehmigung

a) der für den Brandschutz zuständigen Stelle hinsichtlich der Erprobung und

b) der Genehmigung der Ordnungsbehörde für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern.

Auch hier gilt eine Frist von 2 Wochen hinsichtlich der Antragstellung.

Gemäß Ziffer 3.1 des Gem.RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – III 3 - 8240.5 – und des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 71-38.05.01 – v. 19.10.2011 ist für die Anzeige zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen das Muster der Anlage 1 zu verwenden.

Bitte machen Sie bei den Sicherungsmaßnahmen auch Angaben zu Art und Umfang der vorhandenen Löschmittel.

Bei Bühnenfeuerwerken (vgl. § 23 Abs. 6 1. SprengV) ist neben dem Grundriss der Bühne (Bühnenaufbau mit Einzeichnung der pyrotechnischen Sätze) auch ein Querschnitt des Gebäudes beizufügen, aus dem insbesondere die Deckenhöhe hervorgeht.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich die in der Anzeige genannten pyrotechnischen Gegenstände der jeweiligen Kategorie abgebrannt werden dürfen. Insbesondere ein Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, welche nicht angezeigt wurden, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

  • § 23 Abs. 3 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. SprengV (Anzeige Profi-/Höhenfeuerwerke)
  • § 23 Abs. 6 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. SprengV (Genehmigung Theater und Bühnen, Bühnenpyrotechnik)
  • § 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. SprengV (Ausnahmegenehmigung Private Feuerwerke)

Der Antrag zur Freistellung vom Verwendungsverbot (Feuerwerk Ausnahmegenehmigung) für ein privates Feuerwerk nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) muss schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Abbrenntag, gestellt werden.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kann neben der Beteiligung anderer Dienststellen auch je nach Einzelfall ein Ortstermin notwendig sein, um die formalen Voraussetzungen für den konkreten Abbrennplatz zu überprüfen.

Gewerbliches Feuerwerk ist der Ordnungsbehörde spätestens zwei Wochen vor dem Ereignis anzuzeigen.

  • Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur volljährigen Personen (18. Jahre) gestattet.

  • Das Feuerwerk darf eine Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten.

  • Je nach Kalendermonat darf ein Feuerwerk bis max. 22 Uhr – in bestimmten Fällen auch bis 23 Uhr abgebrannt werden. Näheres hierzu regelt der § 11 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

  • Eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW wird für die Nutzung öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen zum Abbrennen privater Feuerwerke durch das Amt für Straßen und Verkehr nicht erteilt. Gleiches gilt für verkehrsrechtliche Anordnungen mit dem Zweck den Schutzabstand zum privaten Feuerwerk einzurichten. Demzufolge ist das Abbrennen privater Feuerwerke auf öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen nicht gestattet und somit nicht genehmigungsfähig.

  • Für das Abbrennen eines privaten Feuerwerkes auf privatem Grundstück ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 8m zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten.

Empfehlung

Das Ordnungsamt empfiehlt Ihnen dringend, sich vorher bei Ihrer Haftpflichtversicherung schriftlich abzusichern, ob auch speziell Schäden während des Abbrands des Feuerwerkes versichert sind! Nicht selten sind nur Schäden im Zusammenhang mit Aufbau und Abbau eines Feuerwerks versichert, Schäden durch den Abbrand jedoch ausgeschlossen.

Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) Tarifstelle 4.6.4.3 in der z. Zt. geltenden Fassung, wird für diese Anzeigebestätigung eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen