BIS: Suche und Detail

Untersuchungsberechtigungsschein für Jugendliche

mit Online-Service

Kurzbeschreibung

Mit dem bereitgestellten Onlinedienst kann der Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) einfach und schnell beantragt werden. Ein Behördenbesuch ist nicht erforderlich, der digitale UBS steht sofort auf dem Smartphone zur Verfügung.

Alternativ ist eine Beantragung auch weiter im Bürgerbüro möglich. Eine vorherige Terminbuchung zur Vermeidung von Wartezeiten wird empfohlen.

Beschreibung

Vor der Aufnahme einer Beschäftigung müssen Jugendliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Ärztin oder einem Arzt untersucht werden (ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz).

Die Untersuchung kann von jeder Hausärztin oder jedem Hausarzt durchgeführt werden.

Um von den Kosten für die Untersuchung befreit zu werden, muss bei der Ärztin oder dem Arzt der Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegt werden. Damit wird nachgewiesen, dass die jugendliche Arbeitnehmerin bzw. der jugendliche Arbeitnehmer noch nicht 18 Jahre alt ist.

Ein Untersuchungsberechtigungsschein wird nicht ausgestellt, wenn

  • das 18. Lebensjahr bis zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns vollendet wird oder
  • es sich um geringfügige oder nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigungen mit leichten Arbeiten handelt, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendliche bzw. den Jugendlichen zu befürchten sind.

Nur bei Beantragung im Bürgerbüro:

Personalausweis oder Reisepass des vorsprechenden Elternteils bzw. des/der Jugendlichen, wenn diese(r) alleine vorspricht.

Bei persönlicher Beantragung wird der Untersuchungsberechtigungsschein sofort ausgestellt.

Das Verfahren ist seit dem 01.10.2023 auf eine vollständig digitale Landeslösung umgestellt. Sie können den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen online abrufen.

Im Bedarfsfall steht das Bürgerbüro aber weiter als Ansprechpartner zur Verfügung und ist beim Online-Abruf behilflich. 

Nachuntersuchung: Falls die jugendliche Arbeitnehmerin bzw. der jugendliche Arbeitnehmer bei einer eventuellen Nachuntersuchung immer noch unter 18 Jahren alt ist, muss erneut ein Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegt werden.

Fachärztliche Ergänzungsuntersuchung: Hierfür wird kein gesonderter Untersuchungsberechtigungsschein ausgegeben.
Die Abrechnungsstelle des Landes prüft nach Rechnung der Ärztin bzw. des Arztes, ob für die erste Untersuchung ein Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegen hat.

Personalausweis mit freigeschalteter eID-Funktion (eID = elektronische Identität).

Bei allen nach dem 15.07.2017 ausgestellten Personalausweisen ist die eID-Funktion bereits aktiviert.

Den Untersuchungsberechtigungsschein können Sie online oder persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung im Bürgerbüro beantragen.

Bei persönlicher Beantragung gilt:

  • Der Antrag muss am Hauptwohnsitz der Jugendlichen bzw. des Jugendlichen gestellt werden.
  • Der Antrag kann durch einen Elternteil gestellt werden. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich.
  • Hat die minderjährige Jugendliche bzw. der minderjährige Jugendliche bereits ein eigenes Ausweisdokument, kann sie/er den Antrag alleine im Bürgerbüro stellen.

Die Dienstleistung ist kostenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen