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Sondernutzung / Nutzung öffentlicher (Verkehrs-)Fläche

mit Online-Service

Beschreibung

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu benutzen.

Sondernutzungen in diesem Sinne sind zum Beispiel das Aufstellen von Werbetafeln, Warenauslagen und Fahrradständer, aber auch Tische und Stühle zum Zwecke der Außengastronomie auf öffentlichem Verkehrsgrund.

Privatpersonen/Gewerbetreibende, die den Bereich von öffentlichen Straßen und Bürgersteigen sowie Grün- oder sonstigen Flächen

  • für die Lagerung von Gegenständen aller Art,
  • für das Aufstellen von Containern, Fahrradständern, Tischen und Stühlen, Verkaufsständen, Verkaufseinrichtungen, Warenauslagen, Werbetafeln oder Automaten,
  • zur Verteilung von Werbematerial oder
  • zur Anlegung von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten

nutzen wollen, müssen sich für die Nutzung eine Erlaubnis ausstellen lassen. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

Hiervon abzugrenzen ist der Antrag auf die Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund (Straßensondernutzung) nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dieser kommt zum Tragen wenn Hindernisse, wie z. B. Mulden, Hebebühnen, etc., auf die Fahrbahn aufgebracht werden sollen.

  • § 14 Abs. 1, 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)
  • § 46 Abs. 1 Nr. 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Espelkamp

Vollständig ausgefüllter Antrag samt Skizze.

Der Antrag ist spätestens 3 Wochen vor dem beantragten Zeitraum der Sondernutzung einzureichen.

Die Stadt Espelkamp ist für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen innerhalb der Ortsdurchfahrten zuständig. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

Für Sondernutzungen im Bereich der Kreisstraßen (Anlegung von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten) ist der Kreis Minden-Lübbecke zuständig.

Gebäude und Liegenschaften

Kreis Minden-Lübbecke

Otto-Lilienthal-Weg 29
DE-32425 Minden

+49 571 94621-0
+49 571 94621-50
gebaeude@minden-luebbecke.de

 

Für Sondernutzungen im Bereich der Land- und Bundesstraßen (Anlegung von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten) ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW zuständig.

Landesbetrieb Straßenbau NRW

Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe

Stapenhorststraße 119
33615 Bielefeld

www.strassen.nrw.de

Die folgenden Anträge können Sie über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW online stellen:

  • Außengastronomie
  • Gehwegüberfahrten Änderung
  • Gehwegüberfahrten Herstellung
  • Gehwegüberfahrten Zustimmung
  • Gehwegüberfahrten Zustimmung zur Änderung oder Herstellung durch Dritte
  • Sondernutzung von Straßen - Erlaubnis
  • Sondernutzung von Straßen - Erlaubnis außerhalb der Ortschaft
  • Sondernutzung von Straßen - Erlaubnis innerhalb der Ortschaft
  • Sondernutzung von Straßen - Erlaubnis bei Baumaßnahmen
  • Sondernutzung von Straßen - Erlaubnis zum Anbieten von Waren oder Leistungen auf der Straße
  • Sondernutzung von Straßen - Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

Die Gebühren ergeben sich aus der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Espelkamp und werden im Einzelfall festgesetzt.