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Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten

Kurzbeschreibung

Auf Antrag übernimmt der Bundespräsident für das siebte Kind einer Familie oder einer alleinerziehenden Person die Ehrenpatenschaft. Mit dieser Ehrenpatenschaft ist neben der Verleihung einer Urkunde ein Patengeschenk verbunden, das zur Zeit 500,00 Euro beträgt.

Beschreibung

Die Ehrenpatenschaft hat symbolischen Charakter. Sie ist mit der Taufpatenschaft nicht vergleichbar, so dass Verpflichtungen für den Ehrenpaten nicht geltend gemacht werden können.

Die Übernahme einer Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten kann mit dem bereitgestellten Formular und unter Vorlage der Geburtsurkunden aller Kinder bei der Stadt Espelkamp beantragt werden. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, wird der Antrag durch das Büro des Bürgermeisters an das Bundesverwaltungsamt in Köln weitergeleitet.

Die Übergabe der Patenschaftsurkunde erfolgt durch den Bürgermeister oder eine(n) seiner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.

  • Ausgefüllter und unterzeichneter Antrag
  • Geburtsurkunden aller Kinder
  • Zur Zeit der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sein, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.
  • Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
  • Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.
  • Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.
  • Sofern der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft beim siebenten Kind unterblieben ist, kann die Ehrenpatenschaft auch bei einem später geborenen Kind übernommen werden (eine Begründung ist erforderlich).
  • Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (eine Begründung ist erforderlich).

Es entstehen keine Kosten.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen