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Parkausweise für Schwerbehinderte

mit Online-Service

Kurzbeschreibung

Für Menschen mit Schwerbehinderung ist bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen die Ausstellung von Parkausweisen möglich. Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Formen von Parkausweisen.

  1. EU-einheitlicher Parkausweis (blau)
  2. Parkausweis „aG light“ (orange)

Die Beantragung ist ohne persönliche Vorsprache mit dem bereitgestellten Online-Formular möglich. Beide Formen der Parkausweise werden gebührenfrei ausgestellt.

Beschreibung

EU-einheitlicher Parkausweis (blau)

Der EU-einheitliche Parkausweis (blau) wird als europäischer Parkausweis ausgestellt und ist max. 5 Jahre gültig. Mit Foto berechtigt dieser in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:

  • bis zu 3 Stunden Parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
  • unter bestimmten Voraussetzungen Parken in verkehrsberuhigten Bereichen
  • bis zu 3 Stunden Parken auf Bewohnerparkplätzen

Parkausweis „aG light“ (orange)

Wenn bei Ihnen die Voraussetzungen für den EU-einheitlichen Parkausweis (blau) nicht vorliegen, besteht in seltenen Fällen die Möglichkeit den Parkausweis „aG light“ (orange) auszustellen. Dieser wird auf die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises befristet. Ist dieser unbefristet gültig, wird der Parkausweis „aG light“ (orange) mit einer Gültigkeit von maximal 5 Jahren ausgestellt.

Befristung einer aG light hängt von der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises ab. Ist dieser unbefristet gültig, wird eine aG light mit einer Gültigkeit von maximal 5 Jahren ausgestellt.

Dieser ist nur in Deutschland gültig und berechtigt für folgende Parkerleichterungen:

  • An Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
  • Im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden.
  • An Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz" oder „Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, darf über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden.
  • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, darf während der Ladezeit geparkt werden.
  • An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung geparkt werden.
  • Auf Parkplätzen für Bewohner darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
  • In verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen - ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern - geparkt werden.

Voraussetzung ist, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Das Parken auf Parkplätzen mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrer“ ist allerdings nicht erlaubt.

EU-einheitlicher Parkausweis (blau)

  • der Antrag
  • eine Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • ein Foto (ohne Foto nur gültig innerhalb von Deutschland) und

Parkausweis „aG light“ (orange)

  • der Antrag
  • eine Kopie des Schwerbehindertenausweises

Im Innenstadtbereich von Espelkamp sind an vielen Stellen Parkplätze für Behinderte angelegt. Die Ausweisung entsprechender Parkplätze wird durch das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung angeordnet. Die Aufstellung der entsprechenden Beschilderung  bzw. Aufbringung von Markierungen erfolgt durch den städtischen Baubetriebshof.

Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ benötigen für Ihre Fahrzeuge keine Feinstaubplakette.

Der EU-einheitliche Parkausweis (blau) wird für folgenden Personenkreis ausgestellt: 

  • schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG),
  • blinde Menschen (Merkzeichen Bl),
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten).

Der Parkausweis „aG light“ (orange) wird für folgenden Personenkreis ausgestellt: 

  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule (z. B. aufgrund orthopädischer oder neurologischer Erkrankungen, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und nicht das Merkzeichen aG begründen),
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von 50 für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von 70 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane (Herzleistungsminderung, Lungenfunktionsstörung),
  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ und „B“ mit zentral bedingten Gleichgewichtsstörungen und (oder) neuromuskulären Erkrankungen mit GdB 70, die sich auf das Gehvermögen auswirken und zusätzlich GdB 50 für Beeinträchtigungen der unteren Extremitäten und (oder) der Lendenwirbelsäule (soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
  • Schwerbehinderte Menschen mit organisch bedingten Funktionsstörungen des Darms mit mindestens GdB 60 (z. B, Funktionsverlust des Afterschließmuskels mit Einzel-GdB 50 und chronischer Darmentzündung mit Einzel-GdB 30). Tumore bleiben dabei außer Betracht, soweit keine Funktionsstörungen im genannten Umfang bestehen,
  • Schwerbehinderte Menschen mit organisch bedingten Funktionsstörungen des Darms und der Harnableitung mit mindestens GdB 70 (z. B. Morbus Crohn mit Einzel-GdB 50 und Harninkontinenz mit Einzel-GdB 40). Tumore bleiben dabei außer Betracht, soweit keine Funktionsstörungen im genannten Umfang bestehen.
  • Gehbehinderte Personen mit einem Mindest-GdB von 70 für die mobilitätsein-schränkenden Behinderungen, denen das Merkzeichen G zuerkannt wurde und die zugleich das Merkzeichen aG nur knapp verfehlt haben. Knapp verfehlt ist das Merkzeichen aG regelmäßig dann, wenn auch mit Unterstützung von Hilfsmitteln oder unter Schmerzen zumindest ganz überwiegend nur noch eine Restgehfähigkeit von ca. 100 m vorliegt,
  • Schwerbehinderte Menschen nach versorgungsärztlicher Feststellung, die dem vorgenannten Personenkreis gleichgestellt sind.

Sie können die Antragsunterlagen online oder nach vorheriger Terminabsprache vor Ort einreichen.

Über eine Anfrage beim Amt für Soziales des Kreises Minden-Lübbecke wird geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist deshalb nicht erforderlich.

Antragstellung Online:

Sie können die Antragsunterlagen über den Online-Service oder per Mail einreichen. Nach der Prüfung erhalten Sie eine entsprechende Rückmeldung per E-Mail oder per Post.

Antragstellung vor Ort:

Bitte wenden Sie sich vorab telefonisch oder per E-Mail an die zuständige Kontaktperson.

Die Ausstellung und Verlängerung von blauen und orangenen Parkausweisen ist kostenfrei.