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Parkausweise für Schwerbehinderte

mit Online-Service

Kurzbeschreibung

Für Menschen mit Schwerbehinderung ist die Austellung von Parkausweisen - blau oder orange - möglich.

Die Beantragung ist ohne persönliche Vorsprache mit dem bereitgestellten Online-Formular möglich. Ohne Foto ist der blaue Parkausweis dann allerdings nur in Deutschland gültig.

Beschreibung

Schwerbehinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis können mit bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen kostenfreien europäischen blauen Parkausweis erhalten. Er gilt in der gesamten EU, ist maximal 5 Jahre gültig und berechtigt zum Beispiel zum Parken auf Behindertenparkplätzen, im eingeschränkten Haltverbot, auf Anwohnerparkplätzen oder ohne Gebühr an Parkuhren und Parkscheinautomaten. 

In seltenen Ausnahmefällen mit ganz spezifischen Einschränkungen kann ein kostenfreier orangener Parkausweis für Parkerleichterungen zugeteilt werden. Dieser ist nur in Deutschland gültig und berechtigt zum Beispiel zum Parken im eingeschränkten Haltverbot, auf Anwohnerparkplätzen oder ohne Gebühr an Parkuhren und Parkscheinautomaten.

Im Sachgebiet Sicherheit und Ordnung der Stadt Espelkamp kann eine Verlängerung beantragt werden. Hierfür sind der gültige Schwerbehindertenausweis und der abgelaufene Parkausweis mit Ausnahmegenehmigung vorzulegen.

Für Parkausweise mit Merkzeichen „aG“ oder „BL“ werden 

  • der Antrag
  • eine Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • ein Foto (nur bei gewünschter europaweiter Gültigkeit des Parkausweises) und
  • bei einer Verlängerung des Parkausweises der abgelaufene Parkausweis sowie die ausgehändigte Ausnahmegenehmigung

benötigt.

Im Innenstadtbereich von Espelkamp sind an vielen Stellen Parkplätze für Behinderte angelegt. Die Ausweisung entsprechender Parkplätze wird durch das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung angeordnet. Die Aufstellung der entsprechenden Beschilderung  bzw. Aufbringung von Markierungen erfolgt durch den städtischen Baubetriebshof.

Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ benötigen für Ihre Fahrzeuge keine Feinstaubplakette.

Wer hat Anspruch auf einen blauen Parkausweis?

  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ oder „BL“, weil sie zum Beispiel eine beidseitige Amelie oder Phokomelie oder eine vergleichbare Funktionseinschränkung haben.

Wer hat Anspruch auf einen orangenen Parkausweis?

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt
  • Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind

Über eine Anfrage beim Amt für Soziales des Kreises Minden-Lübbecke wird geprüft, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Die Vorlage eines ärztliches Attest ist deshalb nicht erforderlich.

Welche Parkerleichterungen sind mit dem orangenen Parkausweis verbunden?

  • An Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
  • Im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden.
  • An Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz" oder „Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, darf über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden.
  • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, darf während der Ladezeit geparkt werden.
  • An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung geparkt werden.
  • Auf Parkplätzen für Bewohner darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
  • In verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen - ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern - geparkt werden.

Voraussetzung ist, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Das Parken auf Parkplätzen mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrer“ ist allerdings nicht erlaubt.

Für die Gewährung von Parkerleichterungen ist ein Antrag erforderlich. Der entsprechende Parkausweis kann mit dem bereitgestellten Onlineformular beantragt werden. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Die Ausstellung und Verlängerung von blauen und orangenen Parkausweisen ist kostenfrei.