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Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen und Unterschriften

Beschreibung

Zur Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen muss das Original vorgelegt werden.

Unterschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Person vollzogen oder als vollzogen anerkannt werden und die Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder gültigen Reisepasses nachgewiesen wird. Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschriften) werden nicht beglaubigt.

Aus Kostengründen empfiehlt es sich, bei Bewerbungen u. ä. zunächst unbeglaubigte Kopien einzureichen, es sei denn, eine Beglaubigung ist ausdrücklich vorgeschrieben (z. B. bei der Bewerbung um einen Studienplatz).

Hinweis:

Inländische Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können nur bei dem Standesamt ausgestellt werden, welches die Urkunde ausgefertigt hat. Diese Dokumente dürfen nicht beglaubigt werden.

§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)

  • Für jede Beglaubigung einer Abschrift oder Ablichtung wird eine Gebühr in Höhe von 4,00 Euro erhoben.
  • Für jede Unterschriftsbeglaubigung sind 2,50 Euro zu zahlen.
  • Für Kopien, die durch das Bürgerbüro angefertigt werden, fallen zusätzliche Gebühren an.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen