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Baugenehmigung für Werbeanlagen

Beschreibung

Werbeanlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Dabei sind unter Werbeanlagen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen und Schaukästen zu verstehen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)

  • Bauantrag – Werbeanlagen
  • Beglaubigter Auszug aus der Liegenschafts-/Flurkarte mit Einzeichnung des Standortes der geplanten Werbeanlage
  • Lageplan (Maßstab 1:500) bei freistehenden Werbeanlagen (soweit erforderlich: Katastergrundlage mit Grundstücksbezeichnung, rechtmäßigen Grenzen, Festsetzungen eines Bebauungsplanes, vorhandene bauliche Anlagen und Werbeanlagen, Aufstellungs- oder Anbringungsort der Werbeanlage, Abständen zu baulichen Anlagen und anderen Werbeanlagen, Verkehrsflächen sowie zu begrünten Flächen)
  • Zeichnung(en) im Maßstab 1:50 (die Zeichnung(en) muss/müssen die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort, sowie der Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL – Farbregister enthalten)

In begründeten Einzelfällen können weitere Unterlagen angefordert werden, wenn sie zur Beurteilung erforderlich sind.

Die Gebühr beträgt mindestens 50,00 Euro und höchstens 6 Prozent der Herstellungssumme.

Baulasten, Befreiungen, Abweichungen und die Prüfung des Standsicherheitsnachweises werden gesondert berechnet.

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