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Baugenehmigungsverfahren (Erteilung bei Abweichung)

Kurzbeschreibung

Bei der Realisierung eines Vorhabens sind grundsätzlich die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten.

In begründeten Fällen besteht die Möglichkeit, von einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplanes, einer Gestaltungssatzung oder anderen Bestimmungen des Baurechtes (z. B. BauO NRW 2018 oder Sonderbauverordnung) abzuweichen (§ 31 BauGB und § 69 BauO NRW 2018). Ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, prüft die zuständige Planungs- und Bauaufsichtsbehörde.

Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben und auch verfahrensfreien Vorhaben ist ein entsprechender und begründeter Antrag zu stellen. So müssen Antragstellende grundsätzlich sogenannte Entwurfsverfassende – zum Beispiel Architekten oder Bauingenieure – beauftragen, die die Planung mit Erfahrung und Sachkunde begleiten. Hierbei sind die Pflichten und Anforderungen der §§ 52 bis 54 und 67 BauO NRW 2018 zu beachten.

  • § 31 Baugesetzbuch (BauGB)
  • § 69 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)

Die BauPrüfVO legt fest, welche Unterlagen und Vordrucke genutzt und Inhalte dargestellt werden müssen. Diese sind für Abweichungen, Ausnahme und Befreiungen im Wesentlichen:

Antrag auf amtlichem Vordruck „Abweichung, Ausnahme, Befreiung".

Dieses Formular ist von den Antragstellenden zwingend zu unterschreiben.

Begründung

Es ist zu erläutern, von welchen Vorschriften abgewichen werden soll und aus welchen Gründen dies zulässig sein soll. Abhängig von der Art der Abweichung kann es erforderlich sein, Kompensationsmaßnahmen zu planen und zu beschreiben.

Bei einem Befreiungsantrag zur Überschreitung der Baugrenze (zum Beispiel mit einer Terrassenüberdachung oder einem Wintergarten bei Doppelhäusern oder Reihenhäusern) sind die entsprechenden Nachbarzustimmungen (Doppelhausnachbarn oder Nachbarn der Häuserreihe) vorzulegen. Sämtliche Eigentümer sind namentlich zu benennen und müssen Ihr Einverständnis durch Unterschrift auf dem Lageplan und den Bauzeichnungen erklären.

Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1:500

Der Lageplan ist auf Grundlage des aktuellen Auszuges aus der Flurkarte zu erstellen und muss die das Bauvorhaben erforderlichen Angaben enthalten (§ 3 BauPrüfVO). Diese sind unter anderem die Darstellung der vorhandenen und geplanten Bebauung, die Grenzen des Baugrundstückes, die Außenmaße des geplanten Bauvorhabens, die Maße zur Lage des Vorhabens sowie die Grenzabstände, die versiegelten Flächen, die Dachneigung und Firstrichtung, Angaben zur geplanten Gebäudehöhe über vorhandenem Gelände.

Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 (§ 4 BauPrüfVO)

Das Vorhaben ist in Grundriss, Schnitt und Ansichten mit Angabe der Gebäude- und Geländehöhen darzustellen. Zudem sind die Nutzung des geplanten Gebäudes bzw. der geplanten Räume einzutragen.

Berechnungen zum Maß der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, zum Beispiel Berechnung der Grundflächenzahl (§§ 16 bis 21 BBauNVO)

Unterschriften

Das Antragsformular ist sowohl von den Antragstellenden als auch den Entwurfsverfassenden zu unterschreiben. Sämtliche weitere genannten Unterlagen sind lediglich von den Entwurfsverfassenden zu unterzeichnen.

Antragsunterlagen

Die Antragsunterlagen sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen.

Alle Bauvorlagen sind dokumentenecht (nicht mit Bleistift) zu erstellen und mit der Bezeichnung des Vorhabens, der Bezeichnung der Bauvorlage, des Maßstabs, des Datum und der Unterschrift zu versehen.

Die Auflistung ist nicht abschließend. Abhängig von der Grundstückssituation oder der individuellen Planung können weitere Angaben erforderlich werden.