Integrative Beschulung behinderter Kinder

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Integrative Beschulung behinderter Kinder

Körperlich oder geistig behinderte Schülerinnen und Schüler werden in Nordrhein-Westfalen nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Dabei besteht die Möglichkeit, dass diese Kinder zusammen mit anderen Kindern, die keiner Förderung bedürfen, gemeinsam unterrichtet werden (integrative Beschulung).

Einen solchen gemeinsamen Unterricht kann die Schulaufsichtbehörde in Schulen einrichten, sofern diese personell und sächlich dafür ausgestattet sind. Daneben muss der Schulträger zustimmen.

Der Förderbedarf wird von der Schulaufsichtsbehörde festgestellt, die auch die entsprechende Schule zuweist.

Weitere Informationen erteilt auch das Schulamt des Kreises Minden-Lübbecke. Der Kreis Minden-Lübbecke ist die Schulaufsichtsbehörde über die Grund-, Haupt- und Förderschulen im Kreisgebiet.

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