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Baugenehmigungsverfahren (Genehmigungsfreistellung)

Beschreibung

Im Geltungsbereich eines rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplanes bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderungen von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 und sonstige Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie dessen Nebengebäuden und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung gemäß § 63 Landesbauordnung NRW (BauO NRW), wenn

  • das Vorhaben den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht
    (keine Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuchs (BauGB))
  • die Erschließung nach dem BauGB gesichert ist
  • keine Abweichungen nach § 69 BauO NRW bedürfen
  • die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Die erforderlichen Bauvorlagen für das jeweilige Bauvorhaben müssen der Stadt schriftlich eingereicht werden. Wenn die Stadt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder den Verzicht auf ein Baugenehmigungsverfahren gegenüber der Bauherrin beziehungsweise dem Bauherrn vor Ablauf der Monatsfrist schriftlich erklärt hat, darf die Bauherrin beziehungsweise der Bauherr mit der Bauausführung beginnen.

Die Bauherrin bzw. der Bauherr kann alternativ zu diesem Freistellungsverfahren auch beantragen, dass für das Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)

Inhalt und Art der jeweils erforderlichen Antragsunterlagen sind in § 13 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) geregelt.

Innerhalb eines Monats nach Eingang der "Vorlage bei der Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung" und der dazugehörenden Bauvorlagen kann die Stadt die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens verlangen und dies der Bauherrin bzw. dem Bauherrn schriftlich mitteilen.

Da in diesem Verfahren keine Prüfung der Antragsunterlagen seitens der Behörde vorgeschrieben ist, wird in besonderem Maße darauf hingewiesen, dass der Entwurfsverfasser bzw. die Entwurfsverfasserin über die notwendige Fachkenntnis für das jeweilige Bauvorhaben und die Erstellung der Bauvorlagen verfügen muss und die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Bauvorlagen ausschließlich bei der Bauherrin bzw. beim Bauherrn und der Entwurfsverfasserin bzw. dem Entwurfsverfasser liegt.

Eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro wird lediglich dann erhoben, wenn die Stadt auf besonderen Antrag der Bauherrin bzw. des Bauherrn schon vor Ablauf der Monatsfrist die Erklärung abgibt, dass auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verzichtet wird.