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Fahrerlaubnis: Umtausch - EU-Kartenführerschein

Kurzbeschreibung

Seit dem 19.01.2013 gelten EU-weit neue Fahrerlaubnisklassen. Neu geregelt wurden insbesondere die Motorradklassen. Die Gültigkeit von ab diesem Zeitpunkt erworbenen Fahrerlaubnisdokumenten wurde auf 15 Jahre beschränkt. Nach Ablauf dieser Frist muss ein neuer Führerschein beantragt werden, allerdings ohne Verpflichtung zur Ablegung einer Prüfung oder Überprüfung der gesundheitlichen Eignung (außer C- und D-Klassen).

Alle vor dem 19.01.2013 erhaltenen Fahrerlaubnisdokumente, sei es der aktuelle Kartenführerschein oder die rosafarbenen oder grauen Führerscheine, behalten ihre Gültigkeit längstens bis zum 19.01.2033. Erst zu diesem Termin besteht eine Pflicht zur Beantragung eines neuen Kartenführerscheines, vorher ist ein Umtausch nicht vorgeschrieben.

Allerdings wird ein Umtausch der alten Papierführerscheine empfohlen, da die grauen oder rosafarbenen Führerschein im Ausland mitunter Schwierigkeiten, z. B. beim Leihen eines Autos, mit sich bringen können. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass internationale Führerscheine nur für Inhaber eines EU-Führerscheines ausgestellt werden dürfen.

Beschreibung

Graue und Rosa Führerscheine sollten nach folgender Staffelung getauscht werden:

Ihr Geburtsjahr     Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953         

19.01.2033

1953-1958     

19.01.2022

1959-1964        

19.01.2023

1965-1970     

19.01.2024

1971 oder später 

19.01.2025

Die zweite Staffelung bezieht sich auf das Datum, an dem der Führerschein ausgestellt wurde (Kartenführerschein):

 Ausstellungsjahr       Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999-2001               

19.01.2026

2002-2004

19.01.2027

2005-2007           

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012-18.01.2013

19.01.2033

 

  • § 24a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Gültigkeit von Führerscheinen)
  • § 25 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Ausfertigung des Führerscheins)
  • Anlage 8e Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine)
  • § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Fahrerlaubnis und Führerschein)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein Lichtbild (biometrisch); Mindestgröße 35 x 45 Millimeter, ohne Kopfbedeckung
  • Bisheriger Führerschein
  • ggf. Zusatzerklärung T-Klasse

Bei der Fahrerlaubnisklasse 3 gibt es die Besonderheit der sog. Beschränkten Klasse CE oder auch CE79: Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder mit Verlängerung der Klasse 3 dürfen Fahrerlaubnisinhaber zusätzlich zum Zugfahrzeug der Klasse C1 (7,5 t) einen 11,25 t einachsigen Anhänger ziehen (Schlüsselzahl 79 (C1E>12000kg,<=3).

Es wird eine Gebühr in Höhe von 25,30 Euro erhoben (35,30 Euro mit T-Klasse).

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