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Hundesteuer: Befreiung und Ermäßigung

mit Online-Service

Kurzbeschreibung

Für bestimmte Hunde ist gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Espelkamp auf Antrag eine Ermäßigung bzw. eine Befreiung von der Hundesteuer möglich. 

Beschreibung

Eine Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes wird gewährt für Hunde, die

  • zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind und
  • zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.

Eine Befreiung von der Hundesteuer wird auf Antrag gewährt für Hunde, die

  • ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,
  • nachweislich aus der Einrichtung des Tierschutzvereins Lübbecke und Umgebung e.V. (Tierheim Lübbecke) übernommen worden sind. Eine entsprechende Bescheinigung (z.B. Tierabgabevertrag) ist mit dem Befreiungsantrag vorzulegen. Die Steuerbefreiung wird für ein Jahr befristet.

Ferner sind Hunde steuerbefreit, deren Halter sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Espelkamp aufhalten. Der Halter muss den Hund bereits bei seiner Ankunft besitzen und nachweisen, dass dieser in einer anderen Kommune versteuert wird oder steuerbefreit ist.

Für gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung wird eine Steuerbefreiung bzwz. -ermäßigung nicht gewährt.

Die für die einzelnen Ermäßigungs- bzw. Befreiungstatbestände vorzulegenden Nachweise ergaben sich aus § 3 (Befreiung) und § 4 (Ermäßigung) der Hundesteuersatzung. In Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte vor der Antragstellung das zuständige Sachgebiet der Verwaltung per Kontaktformular oder telefonisch.

Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, bei der Stadt Espelkamp zu stellen.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Espelkamp schriftlich anzuzeigen.

Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 der Hundesteuersatzung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung bzw. -befreiung beantragt wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist. Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung wird jeweils nur für einen Hund gewährt.

Für die Beantragung einer Ermäßigung bzw. Befreiung steht Ihnen unser Onlineformular zur Verfügung, mit dem Sie etwaige Nachweise digital einreichen können.

Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt; sie gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. 

Die Beantragung ist kostenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen