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Hundesteuer: Befreiung und Ermäßigung
mit Online-ServiceKurzbeschreibung
Für bestimmte Hunde ist gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Espelkamp auf Antrag eine Ermäßigung bzw. eine Befreiung von der Hundesteuer möglich.
Beschreibung Beschreibung
Eine Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes wird gewährt für Hunde, die
- zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
- die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich
sind, - zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.
Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder Bürgergeld nach dem SGB II erhalten, wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes ermäßigt. Selbiges gilt für einkommensmäßig gleichstehende Personen.
Eine Befreiung von der Hundesteuer wird auf Antrag gewährt für Hunde, die
- ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,
- nicht zu Erwerbszwecken
- an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten oder
- als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwendet werden.
Ferner sind Hunde steuerbefreit, deren Halter sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Espelkamp aufhalten. Der Halter muss den Hund bereits bei seiner Ankunft besitzen und nachweisen, dass dieser in einer anderen Kommune versteuert wird oder steuerbefreit ist.
Für gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung wird eine Steuerbefreiung bzwz. -ermäßigung nur gewährt, wenn der Hundehalter das erfolgreiche Bestehen einer Begleithundeprüfung nachgewiesen hat.
- Hundesteuersatzung der Stadt Espelkamp
- Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Die für die einzelnen Ermäßigungs- bzw. Befreiungstatbestände vorzulegenden Nachweise ergaben sich aus § 3 (Befreiung) und § 4 (Ermäßigung) der Hundesteuersatzung. In Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte vor der Antragstellung das zuständige Sachgebiet der Verwaltung per Kontaktformular oder telefonisch.
Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, bei der Stadt Espelkamp zu stellen.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Espelkamp schriftlich anzuzeigen.
Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 der Hundesteuersatzung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung bzw. -befreiung beantragt wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist. Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung wird jeweils nur für einen Hund gewährt.
Für die Beantragung einer Ermäßigung bzw. Befreiung steht Ihnen unser Onlineformular zur Verfügung.
Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt; sie gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
Die Dienstleistung ist kostenfrei.
- Hunde an-, ab- oder ummelden
- Hundemarke - Ersatz nach Verlust
- Hunde: Meldung eines großen Hundes (§ 11 LHundG)
- Hunde: Erlaubnis für gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
- Hunde: Erlaubnis für Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
- Hunde: Abmeldung eines Hundes
- Hunde: Befreiung vom Leinenzwang
- Schwerbehindertenausweis
Onlinedienstleistungen
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Zuständige Einrichtung
- 2.1.2 Steuern, Gebühren, Abfallbeseitigung, Straßenreinigung
-
- Wilhelm-Kern-Platz 1
- 32339 Espelkamp
-
- Telefon:
05772 562-0 - Fax:
05772 562-256 - E-Mail:
abgaben@espelkamp.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktperson
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- Telefon:
- 05772 562-261