Arbeitsstellensicherung im öffentlichen Verkehrsraum

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Arbeitsstellensicherung im öffentlichen Verkehrsraum

Arbeitsstellen, die sich auf den Verkehr auswirken, dürfen erst eröffnet werden, wenn die zuständige Behörde Anordnungen zur Sicherung der Arbeitsstelle getroffen hat. Für solche Arbeitsstellen auf dem Gebiet der Stadt Espelkamp ist das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung als Straßenverkehrsbehörde zuständig.

Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - müssen vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen,

  • wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind,
  • ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist,
  • ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben

(§ 45 Abs. 1 bis 3 StVO).

Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. 

Mit dem bereitgestellten Onlineformular können Sie eine verkehrsrechtliche Anordnung einzeln oder - im vereinfachten Verfahren - als Jahresgenehmigung beantragen. Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor geplantem Beginn der Arbeiten zu stellen, so dass eine rechtzeitige Bearbeitung und Weitergabe der Informationen an andere Behörden wie z. B. die Polizei und/oder Feuerwehr gewährleistet ist.

Vereinfachtes Verfahren

Für Verkehrsbetriebe, Versorgungsträger, die Deutsche Bundespost und für Unternehmer, die im Rahmen von Verträgen für einen längeren Zeitraum mit der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum beauftragt sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag ein vereinfachtes Verfahren festlegen. Dieses Verfahren kann insbesondere bei Arbeitsstellen angewandt werden, die keine wesentlichen Eingriffe in den Verkehrsablauf zur Folge haben und stets gleichartige Sicherungsmaßnahmen nach sich ziehen.

Die Festlegung des vereinfachten Verfahrens kommt nur für kleinere Arbeitsstellen von kürzerer Dauer (i. d. R. Tagesbaustellen) an Straßen in der Baulast der Stadt Espelkamp mit nur geringer Verkehrsstärke innerhalb geschlossener Ortschaft, mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und maximal einer Fahrspur sowie mit maximal 30 m Baustellenlänge in Betracht.

Mit der Festlegung des vereinbarten Verfahrens ist die Zusage der Anordnungsbehörde verbunden, künftig die Prüfung und Anordnung der für die jeweilige Örtlichkeit erforderlichen Maßnahmen in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen vorzunehmen, sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Umstände vorliegen, die einer längerfristigen Prüfung bedürfen.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem erforderlichen Aufwand und ist in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nach Tarif-Nummern geregelt.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen